Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Eckelmann IBE Software GmbH für die Lieferung von Softwareprodukten

§ 1 Geltungsbereich

  1. Wir führen alle Lieferungen eines Softwareprodukts ausschließlich gemäß den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers oder Auftraggebers unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller (im Folgenden: der Kunde oder Lizenznehmer) auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 BGB.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Für den Inhalt des Vertrages gelten die schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Garantien für Eigenschaften unserer Softwareprodukte, haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
  2. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang, widersprochen, so ist ihr Inhalt rechtsverbindlich.
  3. Wir behalten uns vor, den Vertragsschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 3 Vertragsgegenstand bei Lieferung von Software

  1. Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete oder zum Download bereitgestellte Softwareprodukt, sowie alle in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Programme und schriftlichen Materialien. Das Softwareprodukt umfasst die Software sowie möglicherweise gedruckte oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellte Materialien und Dokumentationen.

§ 4 Vertragsumfang (Allgemeine Vorschriften)

  1. Wir stellen das Softwareprodukt im Rahmen einer nicht ausschließlichen Lizenz zur Verfügung. Der Umfang richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Lizenztyp, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Mit unseren Kunden vereinbaren wir jeweils einen der folgenden Lizenztypen:
    1. Nutzungslizenz
    2. Weiterveräußerungslizenz
    3. Verarbeitungslizenz

    Ist kein bestimmter Lizenztyp vereinbart, erhält der Kunde nur eine Nutzungslizenz.
  2. Das Softwareprodukt darf nicht abgeändert, übersetzt, zurückentwickelt, dekompiliert, disassembliert, abgeändert oder auf eine andere Weise weiterverarbeitet bzw. verändert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieses im Vertrag ausdrücklich zugelassen ist.
  3. Das Softwareprodukt wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Kunde ist nicht berechtigt, dessen Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem Computer zu trennen.

§ 5 Vertragsumfang Nutzungslizenz

Neben den allgemeinen Vorschriften es § 4 gilt für die Nutzungslizenz folgendes:

  1. Im Rahmen dieses Vertrages erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche und nur persönliche Recht, das Softwareprodukt auf einem einzelnen Computer zu installieren und zu verwenden. Das Softwareprodukt oder Teile davon bzw. das Handbuch dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht an einen Dritten übergeben, einem Dritten zugänglich gemacht, vervielfältigt oder verbreitet werden.
  2. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder in anderer Weise einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  3. Der primäre Benutzer des Computers, auf dem das Softwareprodukt installiert ist, ist berechtigt, eine zweite Kopie für die ausschließliche Verwendung durch ihn selbst als Sicherungskopie oder für Archivierungszwecke anzufertigen.
  4. Außerdem ist der Kunde berechtigt, eine Kopie des Softwareprodukts auf einer Speichervorrichtung, wie zum Beispiel einem Netzwerkserver, zu speichern oder zu installieren, wenn diese Kopie ausschließlich dazu verwendet wird, das Softwareprodukt über ein internes Netzwerk auf seinem anderen Computer zu installieren oder auszuführen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, für das Softwareprodukt für jeden Computer, auf dem das Softwareprodukt von der Speichervorrichtung aus installiert oder ausgeführt wird, eine einzelne Lizenz zu erwerben, die speziell für die Verwendung auf diesem Computer gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Lizenz für das Softwareprodukt darf nicht geteilt oder an mehreren Computern gleichzeitig verwendet werden.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Rechte aus diesem Lizenzvertrag in irgendeiner Form zu übertragen.
  6. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Unbeschadet anderer Rechte sind wir berechtigt, diesen Lizenzvertrag zu kündigen, sofern der Kunde gegen diese AGB verstößt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kopien des Softwareprodukts und alle seine Komponenten bzw. Bedienungshandbücher zu vernichten. Auf unser Verlangen ist die vollständige Vernichtung durch eidesstattliche Erklärung zu versichern.

§ 6 Vertragsumfang Weiterveräußerungslizenz

Neben den allgemeinen Vorschriften des § 4 gilt für die Weiterveräußerungslizenz folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, das Softwareprodukt an Weiterverkäufer und Endkunden zu veräußern. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Endkunde das Softwareprodukt nur um Rahmen seiner Lizenz nutzt. Hierzu werden wir dem Endkunden den Abschluss eines kostenfreien Lizenzvertrages anbieten. Das Angebot zum Abschluss des Lizenzvertrages wird im Rahmen der Installation des Softwareprodukts erfolgen. Ohne den Abschluss eines Lizenzvertrages ist die Nutzung des Softwareprodukts nicht gestattet.

§ 7 Vertragsumfang Verarbeitungslizenz

Neben den allgemeinen Vorschriften des § 4 gilt für die Verarbeitungslizenz folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, das Softwareprodukt in andere Software zu implementieren. Ferner gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend.

§ 8 Inhaberschaft an Rechten

Der Kunde erhält lediglich je nach Lizenzvertrag die Rechte gemäß §4 ff.. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist nicht damit verbunden. Wir behalten uns alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an dem Softwareprodukt vor.

§ 9 Gebühren

  1. Die Lizenzgebühren sind in der Rechnung als Einmalgebühr oder als laufende Gebühren festgelegt, die monatlich oder vierteljährlich zahlbar sind. Bei Teilbeträgen wird ein Zinssatz in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 2 % fällig.
  2. Laufende Gebühren werden jeweils am Beginn der Berechnungsperioden fällig. Für Teilperioden wird die Gebühr anteilig auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt. Alle Gebühren sind innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

§ 10 Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig. Dem Kunden stehen ein Zurückbehaltungsrecht, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht zu, es sei denn, uns fällt eine grobe Vertragsverletzung zur Last oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Vereinbarungen von Lieferterminen

  1. Die von uns genannten Fristen für Lieferungen, die Ausführung oder die Fertigstellung sonstiger Leistungen sind Richtdaten. Solche Fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Wir geraten erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit mit schriftlicher Mahnung zur Lieferung oder Leistung auffordert. Dies gilt nicht, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
  3. Werden wir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit.
    Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Wir werden den Kunden bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen.
  4. Die Einhaltung unserer Leistungspflichten setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
  5. Der Anspruch des Kunden auf Lieferung oder Auftragsausführung ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtretbar.

§ 12 Schadensersatz bei Vertragsverletzung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, die aufgrund von Verletzungen dieses Vertrages entstehen.

§ 13 Gewährleistung

Die Parteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Computer-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
Aus vorstehenden Gründen übernehmen wir keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass das Softwareprodukt Ihren Anforderungen und Zwecken genügt oder mit anderen vom Kunden ausgewählten Programmen oder Ihren Maschinen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Kunde selbst.
Ist die Software grundsätzlich unbrauchbar, hat der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht haben wir, wenn die Herstellung einer brauchbaren Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.
Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, zum Beispiel wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich aus der Programmbeschreibung oder aus anderen Teilen der Dokumentation nicht die Zusicherung von Eigenschaften des Programms ergibt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Datenträger mit den Softwareprodukten und sonstigen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn auf eine besonders bezeichnete Lieferung oder Leistung gezahlt wird. Bei Scheck- oder Wechselzahlung erlischt der Eigentums- oder Rechtsvorbehalt erst, wenn für uns eine eventuelle scheck- oder wechselmäßige Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum an den Produkten (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln.
  2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, sofern gestattet, wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird sie vom Kunden mit anderen, uns nicht gehöhrenden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die neu geschaffenen Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  3. Der Kunde, sofern gestattet, darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Kosten, die uns durch eine Intervention entstehen, hat der Kunde zu tragen. Der Kunde tritt schon mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages die ihm aus dem Vertrieb oder einem sonstigen Grund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages mit allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab. Er ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Sind Forderungen des Kunden gegen dessen Abnehmer nicht abtretbar, ist insoweit eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht gestattet.
    Im Falle des Zahlungsverzuges oder einer Gefährdung unserer Ansprüche sind wir befugt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen oder die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Kunde uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zum Geltendmachen unserer Rechte gegenüber seinem Abnehmer benötigen.
  4. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen und Vorbehaltsware unserer Gesamtforderung um mehr als 20%, so kann der Kunde die Freigabe oder Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verlangen.
  5. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen und dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.
  7. Die Rücknahme der Kaufsache oder deren Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, sind wir berechtigt, sie freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben uns vorbehalten.
  8. Ist aus Gründen des am Bestimmungsort der Waren bzw. dem Sitz des Kunden geltenden Rechts eine Sicherung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Kunde verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung unserer Forderungen zu sorgen, die sich unter Berücksichtigung der dort geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und uns für den Fall seiner Insolvenz Zugriffsmöglichkeiten gegen seine Abnehmer eröffnet, wenn diese ihrerseits den Kaufpreis noch nicht entrichtet haben. Unabhängig von der Wirksamkeit des jeweils anderen Sicherungsmittels gelten der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung der Kundenforderung zumindest als vereinbart.

§ 15 Weiterentwicklung/Updates

Wir sind berechtigt, Aktualisierungen des Softwareprodukts nach eigenem Ermessen zu erstellen. Wir sind nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, deren Software nicht ordnungsgemäß registriert ist oder wenn eine eventuelle Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt wurde.

§ 16 Ausfuhrbestimmungen

Die von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib im Land des Auftraggebers bestimmt. Will der Kunde die gelieferten Produkte exportieren, ist er für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Landes des Imports und des Exports sowie des Landes des Herstellers der Programme verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er für jegliche Inanspruchnahme von uns unbeschränkt.

§ 17 Verschiedenes

Auf diesem Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wilhelmshaven. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, auch das Gericht anzurufen, an dem der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.